Freiberufler oder Gewerbe

Freiberufler – oder doch Gewerbetreibender?

Sie werden ungleich behandelt und gehören doch beide zu den Selbständigen: Freiberufler oder Gewerbetreibender – diese Frage ist vor einer Gründung und Selbstständigkeit zu klären. Können nämlich die Angehörigen der sogenannten Katalogberufe auf eine ganze Reihe von Vorteile und Erleichterungen in Bezug auf Prüf- und Meldevorschriften bauen, beginnt mit der Gewerbeanmeldung auch die Pflicht zur Abführung der Gewerbesteuer. Ein Überblick soll hier bei der Orientierung helfen.

Gewerbetreibender oder Freiberufler – Wichtige Begrifflichkeiten und deren Abgrenzung

Eine Selbständigkeit kann sowohl als Freiberufler als auch als Gewerbetreibender ausgeübt werden. Allerdings müssen freie Mitarbeiter nicht zwangsläufig Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ausüben – und Angehörige der Katalogberufe nicht unbedingt selbständig sein. Ein Rechtsanwalt kann beispielsweise ebenso gut bei einem großen Konzern fest angestellt oder als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis tätig sein, aber auch eine eigene Kanzlei betreiben. Einen Grafiker, der eindeutig zu den Katalogberufen zählt, wird man häufig in den Werbeabteilungen von Unternehmen als abhängig Beschäftigten antreffen. Es gibt also Vermischungen in den Begrifflichkeiten, die zunächst genau getrennt werden sollten: Freie Berufe und Gewerbetreibende werden in puncto Selbständigkeit unterschiedlich behandelt, vor einer Gründung sollte demnach der Status exakt festgestellt werden.

Freie und Tätigkeitsberufe

Zunächst sollen die typischen Katalogberufe erklärt werden, die eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig begründen: Dazu gehören Tätigkeiten, die einer besonderen Begabung oder Qualifikation bedürfen. Des Weiteren müssen sie persönlich, fachlich unabhängig und in eigener Verantwortung im Interesse der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erbracht werden und von höherer Qualität sein. Enger gefasst handelt es sich also um künstlerische, erzieherische, unterrichtende, schriftstellerische, beratende oder wissenschaftliche Tätigkeiten. Der Gesetzgeber hält sich aber die Einordnung offen, es gibt also keine klare Abgrenzung, was am Beispiel des Beraters sehr deutlich wird, der häufig in unseren Gesprächen mit Gründern vorkommt. Die sogenannten Tätigkeitsberufe eröffnen beispielsweise einen zusätzlichen Spielraum für Heil- oder Sozialberufe, aber auch in den Bereichen Naturwissenschaft und Technik sowie Informationsvermittlung und Kultur, als freiberufliche Tätigkeit eingestuft zu werden.

Typische Gewerbetätigkeiten

Auf der anderen Seite zählen einfache Dienstleistungen, Handwerk, Industrie und Handel zu den typischen Gewerbetätigkeiten. Als Beispiele seien hier auch die Versicherungsvertreter und -vermittler, Vermögensberater, die Gastronomie, Handels- und Handwerksbetriebe genannt. Darüber hinaus, und das ist bei einer Gründung zu beachten, gelten auch alle Kapitalgesellschaften, beispielsweise die GmbH oder die AG, als gewerblich.

Freiberufler oder Gewerbe – wesentliche steuerliche Unterschiede

Das Positive vorweg: Vor dem Einkommenssteuergesetz sind alle Selbständigen gleich. Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede bei der Gewerbesteuer: Freiberufler müssen diese nämlich nicht bezahlen – und das ganz unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen. Darüber hinaus reicht die einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung vollkommen aus, eine Pflicht zur Bilanzierung gibt es für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nicht. Im Gegensatz dazu verlangt das Finanzamt von Gewerbetreibenden deutlich mehr: Werden bestimmte Umsatzgrößen überschritten, bei Einzelunternehmern zum Beispiel 500.000 Euro im Jahr, kann das Finanzamt auf der Erstellung einer Bilanz bestehen. Ein weiterer Posten ist die Gewerbesteuer, die unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 24.500 EUR Gewinn pro Jahr zusätzlich zur Steuer gemäß Einkommenssteuergesetz an die Gemeinde abgeführt werden muss. Unberührt vom Status der Selbständigkeit ist jedoch die Umsatzsteuerpflicht, die sowohl die Freiberufler aus auch die Gewerbetreibenden betreffen kann.

Vermischung der Einkünfte – Gefahr einer „Infektion“

Schwieriger wird die Einordnung der Einkünfte, wenn ein Angehöriger der Katalogberufe zusätzlich Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb generiert. Beispielsweise verkauft ein Rechtsanwalt nebenbei Pflegeprodukte, dann benötigt er für diesen Teil seiner Tätigkeit zum einen eine Gewerbeanmeldung, die er beim Gewerbeamt auch für einen Nebenberuf beantragen kann, zum anderen muss er die Einnahmen separat deklarieren. Ist hier keine eindeutige Trennung möglich, kann der Freiberufler seinen Status verlieren und künftig als Gewerbetreibender beim Finanzamt geführt werden. Hilfreich sind sowohl getrennte Konten und Buchführung als auch eine unterschiedliche Außendarstellung, wie zum Beispiel mit verschiedenen Visitenkarten, Websites und Briefpapier.

Weitere Unterschiede – Freiberufler oder Gewerbetreibender

Die Gewerbeanmeldung

Eine freiberufliche Tätigkeit wird einfach beim Finanzamt angemeldet, dazu reicht eine formlose Mitteilung. Im Gegensatz dazu müssen Gewerbetreibende beim Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung beantragen und bei der Namensgebung die gesetzlichen Formvorschriften beachten. Darüber hinaus kann die Standortwahl vom jeweiligen Gewerbe beeinflusst werden, wenn beispielsweise der Bebauungsplan geschäftliche Aktivitäten nicht unbegrenzt zulässt – für die freiberufliche Tätigkeit gibt es in dieser Hinsicht keinerlei Auflagen.

Die Kammermitgliedschaft

Werden Gewerbetreibende schon mit der Gewerbeanmeldung Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer, müssen Freiberufler nicht zwangsläufig in Kammern oder anderweitigen beruflichen Verbänden organisiert sein. Bei einigen Berufen, beispielsweise den Steuerberatern oder Rechtsanwälten, ist die Zulassung von der Mitgliedschaft abhängig, bei anderen ist dies nicht notwendig – was unter dem Strich die Pflichtbeiträge einspart.

Das Handelsrecht

Eine freiberufliche Tätigkeit macht die Selbständigen nicht zu Kaufleuten, damit greift auch nicht das Handelsgesetzbuch – selbst wenn das Unternehmen erheblich wächst. Das spart im Vergleich zu den Gewerbetreibenden in einer ähnlichen Größenordnung nicht nur organisatorischen Aufwand, sondern bringt vor allem in Hinblick auf Veröffentlichungs-, Prüf- und Meldepflichten erhebliche Erleichterungen.

Die Sozialversicherung

Der berufliche Status ist in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht relativ unerheblich: Hier entscheiden Rentenversicherungsträger bzw. Krankenkassen. Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler können Pflichtmitglied in der Rentenversicherung werden, wenn zum Beispiel eine Scheinselbständigkeit gegeben ist. Andererseits streben Künstler die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse an, um einen günstigen Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Schon bei der Gründung sollten die Konsequenzen in Bezug auf die Sozialversicherung bedacht werden.

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