Steuerrecht

Steuerrecht für Selbstständige kompakt formuliert

Sobald ein Start-up gegründet ist, werden die Existenzgründer mit rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen konfrontiert. Abhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens erledigt der Jungunternehmer oder ein Steuerberater die Buchführung im Rahmen der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Dazu zählen alle Tätigkeiten von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bis zur Umsatzsteuervoranmeldung, die vor allem Inhaber kleiner Unternehmen aus Kostengründen häufig selbst erledigen. Aber auch im Fall der Weitergabe dieser Aufgabe an den Steuerberater ist es sinnvoll, über jede Unternehmenssteuer Grundkenntnisse vorzuweisen. Denn bereits bei der Erstellung des Finanzplans müssen Sie die unterschiedlichen Steuern bei der Kostenaufstellung berücksichtigen.

Unternehmenssteuern – alle relevante Steuerarten

Wie sich die Besteuerung zusammensetzt, hängt von der Rechtsform des jungen Unternehmens ab. Ein Start-up, das als Einzelunternehmen geführt wird, führt zum Teil andere Steuern ab, als Personen- und Kapitalgesellschaften oder ein freiberuflich Selbstständiger.

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen

– Ertragssteuern, die auf Basis der Unternehmensgewinne berechnet werden (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer),

– Verbrauchssteuern (Umsatzsteuer) und

– Substanzsteuern (Grund-, Erbschafts- und Schenkungssteuer).

Für ein Start-up sind von Beginn an vorwiegend Ertrags- und Verbrauchssteuern relevant. Substanzsteuern sind dann fällig, wenn das junge Unternehmen ein eigenes Grundstück besitzt oder es sich um einen Betriebsübergang im Rahmen eines Erbes handelt.

– Einkommensteuer – Einzelunternehmer sowie die Inhaber von Personengesellschaften

– Körperschaftsteuer für juristische Personen wie GmbH, GmbH & Co.KG, AG,

– Gewerbesteuer – kommunale Steuer für alle Unternehmen mit Gewerbeanmeldung

– Umsatzsteuer

– IHK-Beiträge

Keine Steuer, aber ein jährlich zu bezahlender Pflichtbeitrag ist der IHK-Beitrag, der einfach als Ergänzung an dieser Stelle erwähnt wird. Gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung ist die grundsätzliche Voraussetzung für die IHK-Pflichtmitgliedschaft erfüllt. Um besondere Härten zu vermeiden, steht allen natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340,00 Euro (Stand 2016) zur Verfügung. Als Berechnungsgrundlage dient ausschließlich der diesen Betrag überschreitende Gewerbeertrag. Ein Start-up ist zusätzlich in den ersten zwei Jahren befreit. Abhängig vom Gewerbeertrag verlängert sich diese Befreiungsfrist auf vier Jahre.

Die wichtigsten Details zur Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer ist der Pedant zur Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers abgeführt wird. Wie bei der Lohnsteuer ist bei der Einkommensteuer nicht das Unternehmen steuerpflichtig, sondern die Inhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften, zu denen Einzelunternehmen, GbR, oHG und KG zählen. Entscheiden Sie sich als Existenzgründer für eine dieser Unternehmensformen, versteuern Sie den Gewinn aus dem Unternehmen im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung. Dies gilt ebenfalls für alle freiberuflich tätigen Selbstständigen. Versteuert wird jedoch nicht der gesamte Umsatz, sondern nur der Gewinn. Dieser wird um den gesetzlich definierten Freibetrag von 8.652,00 Euro für Alleinstehende und 17.304,00 Euro für Verheiratete (Stand 2016) reduziert.

In der Regel setzt das Finanzamt eine viermal im Jahr fällige Abschlagszahlung fest, die zum im Steuerkalender genannten Termin zu überweisen ist. Der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai des Jahres.

Juristisch Personen zahlen die Körperschaftsteuer

Die Besteuerung der Gewinne von Unternehmen, die als juristische Personen einzuordnen sind, erfolgt laut Steuerrecht über die Körperschaftssteuer. Dazu zählen die Kapitalgesellschaften GmbH, GmbH & Co.KG und AG. Versteuert wird der Überschuss, der sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergibt. Durch die hohe Komplexität der Zuordnung der Ausgaben zu den Betriebsausgaben übergeben Unternehmen dieser Gruppe die Buchführungspflicht einem Steuerberater. Dieser führt auch die Meldung an das Finanzamt in Form einer Steuererklärung durch.

Der Steuersatz für die Körperschaftssteuer ist mit 15 Prozent festgelegt. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Gewinne.

Wie bei der Einkommensteuer erfolgt auch für die Körperschaftssteuer viermal jährlich eine vom Finanzamt festgelegte Vorauszahlung, die spätestens zum im Steuerkalender angeführten Termin erfolgt.

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit

Jede Ware und jede Dienstleistung wird mit der Umsatzsteuer belegt. Für den Verbraucher ist sie eine zusätzliche Steuer, für den Unternehmer ein Durchlaufposten, der vom Kunden erhoben und an das Finanzamt abgeführt wird. Unternehmen erhalten die für alle Dienstleistungen und Waren im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit bezahlte Umsatzsteuer zurück. Die Meldung und Abfuhr der aufgelaufenen Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer erfolgt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung in vom Finanzamt festgelegten Intervallen. Am Jahresende führen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch, die im Idealfall eine Null-Summe bildet.

– Unternehmen von 1.001,00 bis 7.500,00 Euro: Umsatzsteuervoranmeldung in vierteljährlichem Intervall zum 10. des Monats (Januar, April, Juli, Oktober)

– Unternehmen ab 7.500,00 Euro: monatliche Umsatzsteuervoranmeldung

Für Unternehmen mit weniger als 1.000,00 Euro einbehaltener Umsatzsteuer entfällt die Umsatzsteuervoranmeldung. In diesem Fall ist nur die Jahreserklärung durchzuführen. Als Kleinunternehmer bis zu einem maximalen Jahresumsatz von 17.500,00 Euro sind von der Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahreserklärung befreit. Im Gegenzug dazu sind sie nicht berechtigt, die Vorsteuer geltend zu machen.

Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, haben Sie im Rahmen der Buchführungspflicht laut Umsatzsteuerrecht eine Aufzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass Sie nach §22 UStG und den in der UStDV festgelegten Vorschriften dazu verpflichtet sind, in Form von Aufzeichnungen nachzuweisen, wie die in der Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen Zahlen berechnet wurden. In der Regel ist die eindeutige Ausweisung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreichend. Von der Umsatzsteuer befreite Kleinunternehmer sind von dieser Aufzeichnungspflicht ebenfalls befreit.

Gründen Sie ein Unternehmen, das auf dem An- und Verkauf von Waren innerhalb der EU-Länder aufbaut, benötigten Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nur mit dieser Identifikationsnummer sind zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr berechtigt. Für reine Dienstleistungen ohne Wareneinsatz benötigen Sie diese Identifikationsnummer, die beim Finanzamt im Rahmen der Neugründung des Unternehmens beantragt wird, nicht.

Die Gewerbesteuer als kommunale Steuer

Diese besondere Steuer wird ausschließlich von der Kommune erhoben. Es handelt sich um eine durch die Stadt oder Gemeinde festgelegte Steuer, deren Höhe immer abhängig davon ist, in welcher Kommune sich Ihr Unternehmen befindet. Als versteuerbare Basis dient der Gewerbeertrag. Für die Gewerbesteuer wird ein viermal jährlich zu entrichtender Beitrag festgelegt. Die Gewerbesteuervorauszahlung an die Kommune ist am 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig.

Obwohl die Unternehmenssteuern auf den ersten Blick einfach und übersichtlich wirken, kann sich das Steuerrecht vor allem bei der Besteuerung juristischer Personen als äußerst komplex erweisen. In diesen Fällen bietet sich die fachliche Unterstützung durch einen Steuerberater an. Halten Sie unbedingt die vorgegebenen Termine ein. Ist dies nicht möglich, kann eine Vorsprache beim Finanzamt oder der Kommune unangenehme Konsequenzen verhindern.

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