Gewerberecht

Gewerberecht – wichtige Grundlagen für Existenzgründer

Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist in § 1 Abs. 1 GewO festgelegt. Er sagt aus, dass jeder, unabhängig von seiner Qualifikation, ein Gewerbe betreiben darf. Vorausgesetzt, die Gewerbeordnung legt für die Selbstständigkeit im ausgewählten Gewerbe keine anderslautenden Bestimmungen fest. Sobald Sie sich für eine Existenzgründung entscheiden, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Ob Sie diesen erhalten, hängt vom ausgewählten Tätigkeitsbereich Ihrer Selbstständigkeit ab. Eine Ausnahme davon bilden nur die freien Berufe und eine Selbstständigkeit in der Land- und Forstwirtschaft. Diese gelten nicht als Gewerbe. Nähere Informationen zur Unterscheidung Freiberufler oder Gewerbetreibender finden Sie hier.

Der Gewerbeschein stellt keine Erlaubnis für die gewerbliche Ausübung dar

Sobald Sie im Rahmen der Existenzgründung eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der freien Berufe mit der Absicht auf Gewinnerzielung aufnehmen und diese nicht vorübergehend ist, handelt es sich um die Ausübung eines Gewerbes. In diesem Fall ist die Anmeldung des Gewerbes verpflichtend. Nach der Anmeldung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde erhalten Sie den Gewerbeschein. Dieser stellt jedoch noch keine Erlaubnis zur Gewerbe-Ausübung dar, sondern dient ausschließlich als Nachweis der Meldung. Abhängig vom ausgeübten Gewerbe benötigen Sie für Ihre Existenzgründung in folgenden Bereichen eine zusätzliche gewerberechtliche Erlaubnis, die von der zuständigen Handelskammer nach genauer Überprüfung der Voraussetzungen ausgestellt wird. Dabei handelt es sich um sogenannte

– überwachungsbedürftige Gewerbe,

– erlaubnispflichtige Gewerbe und das

– Gaststättengewerbe.

In diesen Bereichen ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit aufgrund der in der Gewerbeordnung definierten Ausnahmen ungültig und es besteht die Verpflichtung, entweder eine gewerberechtliche Erlaubnis einzuholen oder die zur Überwachung nötigen Unterlagen zu stellen. Diese Vorgehensweise soll die Allgemeinheit und eventuelle Arbeitnehmer vor der Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden sowie den aus der Tätigkeit hervorgehenden Gefahren schützen.

Überwachungsbedürftige Gewerbe sind erlaubnisfrei

Planen Sie Ihre Selbstständigkeit in einem überwachungsbedürftigen Gewerbe, benötigen Sie keine gesonderte Erlaubnis für die Existenzgründung. Sobald Sie jedoch das Gewerbe anmelden, wird die Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender überprüft. Für diese Überprüfung ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein und werden im Idealfall der Meldung des Gewerbes bei der zuständigen Behörde beigelegt. Abhängig davon, in welchem Gewerbe Sie eine Existenzgründung planen, kann die Behörde noch weitere Unterlagen einfordern.

Als überwachungsbedürftige Gewerbe gelten alle Unternehmen, die sich auf den Handel mit nachfolgenden Gebrauchtwaren spezialisieren.

– Hochwertige Konsumgüter wie Unterhaltungselektronik, optische Erzeugnisse, Computer oder Teppiche.

– Fahrräder und Kraftfahrzeuge

– Edelmetalle, edelmetallhaltige Legierungen und Waren aus diesen Stoffen sowie alle Altmetalle.

– Schmuck sowie Perlen und Edelsteine

– Auskunfteien und Detekteien

– Partner- und Ehevermittlung sowie die Vermittlung von Bekanntschaften

– Selbstständigkeit mit einem Reisebüro und die Vermittlung verschiedener Unterkünfte

– Schlüsseldienste sowie der Einbau und der Vertrieb von Sicherungseinrichtungen für Gebäude.

– Herstellung und Vertrieb diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Keine Selbstständigkeit ohne Erlaubnis für erlaubnispflichtige Gewerbe

Wesentlich schwieriger als die Existenzgründung für das überwachungsbedürftige Gewerbe ist der Start in die Selbstständigkeit im erlaubnispflichtigen Gewerbe. In diesem Bereich setzt die Gewerbeordnung spezielles Fachwissen für die Durchführung der Tätigkeiten voraus.

Folgende Tätigkeiten sind erlaubnispflichtige Gewerbe:

– Apotheke

– Arbeitnehmerüberlassung

– Bank- und Finanzdienstleistungen, Anlagenberater, Immobiliar-Darlehensvermittler, Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler, Inkasso-Unternehmen und das Maklergewerbe

– Personenbeförderung und Reisegewerbe

– Bauträger und Baubetreuer

– Bewachungsgewerbe

– Einzelhandel in bestimmten Bereichen

– Gaststättengewerbe und Hotelgewerbe

– Handwerk allgemein; Voraussetzung ist die Handwerksrolleneintragung.

Zusätzlich gibt es noch weitere erlaubnispflichtige Gewerbe. Informieren Sie sich unbedingt frühzeitig, ob für die geplante Selbstständigkeit im ausgewählten Gewerbe eine Erlaubnis nötig ist.

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