Unternehmensbeteiligung

Unternehmensbeteiligungen für Gründer & Start-ups

Eine Unternehmensbeteiligung kann in den unterschiedlichsten Formen zur Finanzierung von Gründungsvorhaben genutzt werden. Im Gegensatz zum klassischen Kredit, der gegen einen bestimmten Zinssatz ausgereicht wird, können mit Beteiligungen allerdings Konsequenzen in Bezug auf die Geschäftsführung, aber auch die Teilhabe an Gewinnen und Verlusten des Unternehmens einhergehen. Die Vielfalt der Möglichkeiten und die Freiheit in der Gestaltung kann eine Unternehmensbeteiligung aber durchaus zur interessanten Alternative machen, um beispielsweise die Eigenkapitalbasis zu stärken und so die Aussichten auf einen Kredit zu verbessern.

Unterscheidung nach Eigen- und Fremdkapitalcharakter

Auch wenn die Bezeichnungen auf den ersten Blick auf die Herkunft der Unternehmensbeteiligung deuten mögen, geht es doch in erster Linie um die Verpflichtung zur Rückzahlung: Eigenkapital ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, Fremdkapital hingegen schon. Beteiligt sich also ein Venture Capital Unternehmen, veräußert es am Ende der vereinbarten Laufzeit der Beteiligung die erworbenen Anteile des Unternehmens – inklusive aller Wertzuwächse, die das Unternehmen genommen hat. Ein klassischer Kredit hingegen ist vereinbarungsgemäß und zuzüglich der Zinsen zurückzuführen. Aus diesem Grund wird Fremdkapital ganz unabhängig von der Form in der Bilanz unter Verbindlichkeiten gebucht. Der Fremdkapitalgeber zählt demnach zu den Gläubigern des Unternehmens, was insbesondere im Falle einer Insolvenz von entscheidender Bedeutung sein kann: Zunächst werden die Gläubiger bedient, dann die Eigenkapital-Investoren. Darüber hinaus kann ein Fremdkapital-Investor zusätzliche Sicherheiten verlangen, beispielsweise arbeiten Banken generell mit Sicherungsübereignungen, Grundschuldeintragungen oder Eigentumsvorbehalten. So sind sie in der Lage, im Ernstfall die betreffenden Sicherheiten zu verwerten und die offenen Forderungen auszugleichen. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, die Kredite zu kündigen, sollte sich die wirtschaftlich Lage im Unternehmen drastisch verschlechtern. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum die Finanzierungszinsen im Vergleich zu den Kosten anderer Unternehmensbeteiligungen relativ niedrig sind, auch wenn hohe Risiken durchaus eingepreist werden.

Unternehmensbeteiligungen – unterschiedliche Einordnungen

Einlagen auf Stamm- oder Grundkapital, die als Trade Sale mit der Übergabe von Unternehmensanteilen einhergehen, zählen zu den typischen Formen der Unternehmensbeteiligung. Die Bandbreite in der Ausführung ist enorm, sodass eine klare Zuordnung zu Eigen- oder Fremdkapital nicht immer zu treffen ist:

Die offene Beteiligung

Die auch als „echte“ bezeichnete offene Beteiligung bezieht sich Einlagen auf Stamm- oder Grundkapital durch eine natürliche oder juristische Person, die im Handelsregister veröffentlich wird und somit von allen Interessierten nachvollzogen werden kann. Als neuer Gesellschafter erhält der Investor sowohl Mitspracherechte als auch eine Beteiligung an Gewinnen, Verlusten und Vermögen des Unternehmens. Die Anteilsverteilung ist abhängig von der Rechtsform: Erhält er beim Trade Sale Anteile am Stammkapital einer GmbH, ist es bei der KG das Kommanditkapital und bei der AG das Grundkapital, an dem er beteiligt wird. Hier sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag wichtige Grenzen zu beachten: 25+ Prozent der Anteile: Der Anteilseigner hat die Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschafter- oder Hauptversammlung zu verhindern. 50+ Prozent der Anteile: Die absolute Mehrheit bedeutet eine deutliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung. 75+ Prozent der Anteile: Der Anteilseigner beherrscht diese Gesellschaft völlig, er kann in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen ohne Probleme durchsetzen. Einlagen auf Stamm- oder Grundkapital sind also mit Weitblick einzuräumen, um nicht im Zuge einer Kapitalerhöhung die eigene Geschäftsidee zu verlieren.

Die stille Beteiligung

Im Gegensatz dazu macht die stille Beteiligung ihrem Namen alle Ehre: Es handelt sich hierbei um eine Innengesellschaft, die nicht nach außen kommuniziert wird – außer bei der AG. Auch eine stille Beteiligung muss in diesem Fall im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden. Grundsätzlich ist die Haftung des Investors auf die Höhe der Einlage begrenzt, hier können aber individuelle Regelungen getroffen werden. In der Regel entsteht kein Mitspracherecht, dafür nimmt der Investor im Ernstfall die Gläubigerposition ein – es liegt also eine Mischform vor.

Die atypisch stille Beteiligung

Eine weitere Sonderform, die allerdings deutlicheren Eigenkapitalcharakter aufweist, ist die atypisch stille Beteiligung, die zunächst wie die stille Beteiligung gehandhabt wird. Allerdings hat der Investor Kontroll- und Vermögensrechte, er wird nicht nur an Gewinn und Verlust, sondern auch an den Vermögenswerten des Unternehmens beteiligt. Dazu zählen neben dem Anlagevermögen auch die stillen Reserven und der Unternehmenswert generell.

Das Genussrecht

Wie die stille Beteiligung auch zählt das Genussrecht zu den Mischformen aus Eigen- und Fremdkapital: Für Investoren stellt sich das Genussrecht als Mischung aus Schuldverschreibung und Aktie dar. Ein typisches Beispiel ist die Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung. Genussrechte sind nicht mit Stimm- oder Verwaltungsrechten versehen, dafür erhält der Inhaber allerdings eine vereinbarte Beteiligung am Rein- oder Liquidationsgewinn. Allerdings nimmt er auch an Verlusten teil, die die entsprechend der vereinbarten Laufzeit fällige Rückzahlung verringern können.

Das Gesellschafterdarlehen

Im Gegensatz zu den Einlagen auf Grund- und Stammkapital, die Gesellschafter generell tätigen, hat ein Gesellschafterdarlehen einen entscheidenden Vorteil: Der auf diese Weise dem Unternehmen zur Verfügung stehende Betrag muss zurückgezahlt werden – zählt also zum Fremdkapital. Dadurch wird ein Gesellschaftervertrag bei einer Insolvenz auch vor den Einlagen bedient. Allerdings gibt es beim Gesellschafterdarlehen in Bezug auf eine Rückzahlung Einschränkungen, das Unternehmen darf sich nämlich nicht in einer Krise befinden.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften ist eine Unternehmensbeteiligung für Personengesellschaften anderen Anforderungen unterworfen: Ein Gesellschafterdarlehen ist beispielsweise nur eingeschränkt möglich, da die Einlage eines Gesellschafters als Kapitaleinlage bewertet wird. Nur bei der KG gibt es die Variante, dass die nicht voll haftenden Kommanditisten über ihre Einlage hinaus ein Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen können. Generell ist eine Unternehmensbeteiligung bei Personengesellschaften in Form von Unterbeteiligungen möglich, sodass der Investor mit dem Hauptgesellschafter eine Innengesellschaft bildet, die entweder typisch oder atypisch gestaltet werden kann – was sich wiederum auf die steuerliche Behandlung auswirkt. Professionelle Kapitalgeber, wie beispielsweise Venture Capital Gesellschaften oder Plattformen für Crowdfunding oder Crowdinvesting, werden sich darauf nicht einlassen.

Unternehmensbeteiligung – Zugänge

Gründern und Start-ups steht eine ganze Reihe von Kapitalgebern zur Verfügung, wenn das Geschäftskonzept spannend und erfolgversprechend ist. Neben den Venture Capital Gesellschaften, die sich auf die verschiedenen Phasen der Unternehmensentwicklung, Branchen oder Größenordnungen spezialisieren, sind die Business Angels in erster Linie zu nennen. Aber auch die Landes- und Förderbanken halten Beteiligungsprogramme bereit, die eine Alternative darstellen können – insbesondere in Hinblick auf die Konditionen können hier Vorteile generiert werden. Eine weitere und noch recht junge Form ist das Crowdfunding bzw. Crowdinvesting, das aus dem Wohltätigkeitsbereich erwachsen ist: Viele Mini-Beteiligungen ergeben dann eine Unternehmensbeteiligung in der gewünschten Höhe.

Das Crowdinvesting

Crowdfunding und in der Folge Crowdinvesting setzt sich sukzessive durch, spezielle Plattformen eröffnen den Zugang zu potenziellen Investoren. Auch hier gibt es Spezialisierungen nach Branchen und Größenordnungen: Crowdinvesting kann mit vielen privaten Investoren ebenso funktionieren wie mit institutionellen Kapitalgebern. In der Regel wird eine stille Beteiligung genutzt, um das Kapital in die Gesellschaft einzubringen, allerdings werden die vertraglichen Vereinbarungen individuell getroffen.

Unternehmensbeteiligung als Finanzierungsform für Gründer & Start-ups

Die wichtigste Rolle für den Erfolg bei der Finanzierungssuche spielt das Risiko: Stehen geringen Sicherheiten hohe Risiken gegenüber, kommt Fremdkapital für Gründer & Start-ups kaum in Frage. Vor allem bei Gründungen, die auf Innovationen fußen, halten sich Banken trotz aller Bürgschaften, Förderkredite und -zuschüsse zurück. Selbst die Vorlage von Vorverträgen mit Auftraggebern hilft hier nur begrenzt weiter, das Restrisiko wird trotzdem nur selten übernommen. Hier können Unternehmensbeteiligungen weiterhelfen, allerdings sollte die offene Beteiligung ebenso mit Vorsicht angegangen werden wie die atypisch stille Beteiligung: Mitsprache- und Kontrollrechte können von Vorteil sein, aber auch zum Nachteil gereichen. Anders stellt sich die Situation dar, wenn Gründer & Start-ups Sicherheiten bieten können, wie beispielsweise Immobilien oder Maschinen und Anlagen. In jedem Fall sollte vorsichtig agiert werden, vor allem die Konditionen für eine Unternehmensbeteiligung gehören im Vorfeld auf einen kompetenten Prüfstand.

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